Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die prozentuale Restarbeitsfähigkeit der Versicherten im Laufe eines monatelangen Beschwerdeverfahrens durchaus graduell variieren kann und sich daher die gerichtlichen Behörden vor allem an den zuvor in den medizinischen Berichten gestellten Diagnosen und Prognosen orientieren anstatt sich auf eine Momentanaufnahme der gerade aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit zu verlassen. Kommt es nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides jedoch zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und vermag die Versicherte jene Entwicklung