Keine Berücksichtigung findet deshalb das der Replik beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr. … vom 14. Januar 2004, welches der Patientin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die prozentuale Restarbeitsfähigkeit der Versicherten im Laufe eines monatelangen Beschwerdeverfahrens durchaus graduell variieren kann und sich daher die gerichtlichen Behörden vor allem an den zuvor in den medizinischen Berichten gestellten Diagnosen und Prognosen orientieren anstatt sich auf eine Momentanaufnahme der gerade aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit zu verlassen.