1a, RKUV 2001 Nr. 419 S. 101 f.). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, von welchem nicht je nach den daraus resultierenden Vor- und Nachteilen abgewichen werden kann. Keine Berücksichtigung findet deshalb das der Replik beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr. … vom 14. Januar 2004, welches der Patientin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt.