4. a) Ausgangspunkt für die richterliche Beurteilung bilden dabei die ärztlichen Befunde über den Gesundheitszustand und die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für die über die Einsprache befindende Vorinstanz der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 5. November 2003 massgebend ist (BGE 116 V 248 Erw. 1a, RKUV 2001 Nr. 419 S. 101 f.).