Im konkreten Fall ist die Anwendbarkeit dieser Bemessungsmethode ebenso zu Recht unangefochten geblieben wie die Aufteilung der Beschäftigungsquote von 70% als Erwerbstätige und 30% als Hausfrau. Strittig sind aber in beiden Bereichen der Invaliditätsgrad und die diesem prozentual zugrunde gelegten Einschränkungen geblieben, weshalb es zunächst die massgeblichen Grundlagen für die Ermittlung dieser Werte zu überprüfen und zu würdigen gilt.