geregelt und wird als gemischte Methode bezeichnet. Der Invaliditätsgrad bemisst sich in diesen Fällen nach den prozentualen Anteilen der Behinderungen in beiden Tätigkeitsbereichen bzw. aus der Gegenüberstellung der auf beiden Tätigkeitsgebieten ermittelten Einschränkungen (vgl. dazu: BGE 125 V 146 E. 2b 149; PVG 1990 Nr. 70). - Im konkreten Fall ist die Anwendbarkeit dieser Bemessungsmethode ebenso zu Recht unangefochten geblieben wie die Aufteilung der Beschäftigungsquote von 70% als Erwerbstätige und 30% als Hausfrau.