b) Bei Teilerwerbstätigen werden der Anteil der Erwerbstätigkeit nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und der übrige Aufgabenanteil nach der spezifischen Methode mit Betätigungsvergleich (Art. 27 Abs. 1 IVV) festgelegt. Die Kombination zwischen Tätigkeiten im Berufsleben und in andern Aufgabenbereichen ist in Art. 27 Abs. 1bis IVV geregelt und wird als gemischte Methode bezeichnet.