28 Abs. 1 bis IVG). ). Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt die durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige Erwerbsunfähigkeit oder bei Nichterwerbstätigen die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG). Bei Erwerbs- und Berufstätigen errechnet sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des Vergleiches der Einkommen mit und ohne Behinderung (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Nichterwerbstätigen stellt Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;