3. a) Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Versicherte Anspruch auf eine Vollrente, wenn sie mindestens zu 66 2/3%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist; in Härtefällen besteht bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). ).