7. Duplicando hält die Beschwerdegegnerin fest, dass zur Beantwortung der streitigen Frage der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 5. November 2003 massgebend sei. Der Bericht von Dr. … könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verweist die IV-Stelle auf ihre Argumentation in der Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: