6. Die Beschwerdeführerin macht daraufhin in ihrer Replik geltend, dass das MEDAS-Gutachten nicht mehr aktuell sei, weswegen eine ausführliche psychiatrische Abklärung erfolgen müsse. Die Haushaltsabklärung liege zwei Jahre zurück und könne zur Entscheidfindung nicht beigezogen werden, weil sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert habe. Wie aus dem Gutachten von Dr. … vom 14. Januar 2004 hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig.