Ausgehend von einer Berufstätigkeit ohne Behinderung von 70% lasse sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 22.65% ermitteln. Da der errechnete Gesamtinvaliditätsgrad von 26.6% unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Juni 2003 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neufestsetzung des IV-Grades.