2. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 5. Juni 2003 das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Die am Wohnort vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass im Tätigkeitsbereich als Hausfrau eine wirtschaftliche Invalidität von 35.8% ausgewiesen sei. Gestützt auf eingehende spezialärztliche Untersuchungen sei aus medizinischer Sicht sowohl im angestammten als auch in anderen Berufen eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorhanden. Ausgehend von einer Berufstätigkeit ohne Behinderung von 70% lasse sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 22.65% ermitteln.