Am 8. Februar 2001 kam es während eines Hausbesuchs erneut zu einem Ereignis, wo eine Patientin unbeabsichtigerweise der Versicherten einen Faustschlag im Bereich der rechten Schulter-Nackenseite zufügte. Zur Rehabilitation hielt sich die Anspruchstellerin vom 10. Mai bis 7. Juni 2001 wiederum in der Klinik … auf. In deren Austrittsbericht wurde die Restarbeitsfähigkeit mit 50% für die bisherige Tätigkeit ausser Haus beurteilt. Im Haushaltsbereich sollten körperlich schwere Tätigkeiten und Überkopfarbeiten vermieden werden.