{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-167_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_167_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_167", "Checksum": "d6db147e433126159e07a33fd01a986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2003 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:36", "Checksum": "58740427350dc535113337d20d0f5d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nb) Mit Ausnahme des durch die Beschwerdeführerin verspätet eingereichten\nArztzeugnisses von Dr. …, beurteilen sämtliche sich hierzu äussernden Ärzte\ndie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin übereinstimmend. Insbesondere\nstuft das umfassende und überzeugend begründete, polydisziplinäre MEDAS-\nGutachten die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als\nzu 50% arbeitsfähig ein, bei adäquater Verarbeitung der Empfindungsstörung\nsei aus somatischer Sicht für eine sehr leichte körperliche Tätigkeit sogar eine\n70%-ige Arbeitsfähigkeit möglich. Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von\n70% ohne Gesundheitsschaden müssen bei dieser Beweislage die Chancen\nder Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu obsiegen, als\nbeträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahr. Dies gilt umso\nmehr, als es das Bundesgericht in ständiger Praxis mit dem Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, hinsichtlich bestimmter\nmedizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung\naufzustellen. So hat es in Bezug auf das verwaltungsinterne Verfahren\nfestgestellt, dass der Versicherungsträger unter Umständen verpflichtet ist,\nGutachten externer Ärzte einzuholen. Werden solche Expertisen durch\nanerkannte Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtung und\nUntersuchung sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese\nÄrzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf der\nRichter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft\nzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der\nExpertise sprechen (BGE 122 V 161 E. 1c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a,\nRKUV 1985 Nr. K 646 S. 237 E. 2b; Meyer-Blaser, a.a.O. , S. 230 zu Art. 28\nIVG). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage ist anzunehmen, dass eine\nPerson, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, unter den gegebenen\nUmständen bei vernünftiger Überlegung auf ein Beschwerdeverfahren\nverzichtet hätte, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um\nunentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Damit kann offen gelassen\nwerden, ob eine Verbeiständung unter den gegebenen Umständen notwendig\ngewesen wäre.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werden\nabgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}