{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-167_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_167_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_167", "Checksum": "d6db147e433126159e07a33fd01a986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2003 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:36", "Checksum": "58740427350dc535113337d20d0f5d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n6. Für den im Haushaltbereich durchzuführenden Betätigungsvergleich gemäss\nder Regelung in Art. 27 IVV ist sodann nicht auf eine medizinisch-theoretische\nSchätzung abzustellen, sondern es ist zu ermitteln, in welchem Mass die\nBeschwerdeführerin bei der Haushaltsführung behindert ist. Die zu diesem\nZweck durchgeführte Haushaltsabklärung, deren Ergebnisse im Bericht vom\n8. Januar 2002 detailliert festgehalten sind, bildet eine genügende Grundlage\nfür die Schätzung der Invalidität in der Haushaltstätigkeit (AHI-Praxis 1997 S.\n291 E. 4a). Im Übrigen liegt ein gewisser Ermessensspielraum in der Natur\nder Sache, weshalb auch von daher nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung\nder IV-Haushaltsexpertin einzugreifen ist (VGU S 2001 157 E. 4b).\nAbweichungen und Korrekturen drängen sich nur dort auf, wo es zumindest\nAnhaltspunkte gibt, dass die Vorinstanz unseriös, befangen oder sonstwie\nunfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen im vorliegenden Fall\nnicht, weshalb auf die Erkenntnisse und die Bewertungen der IV-Expertin\nuneingeschränkt abgestellt werden darf. In Berücksichtigung der Tatsache,\ndass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abklärung\nvom 13./14. August 2002 aktenkundig nicht verschlechtert hat, gibt es folglich\nan der von der IV-Stelle ermittelten invaliditätsbedingten Einschränkung von\n35.8% im Haushaltsbereich nichts auszusetzen.\n\n7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der aus dem eingangs\nerwähnten Zahlenmaterial errechnete IV-Behinderungsgrad von insgesamt\n26.6% zu keinen Korrekturen Anlass gibt. Damit ist hinreichend erstellt, dass\nvon einer rentenbegründenden Invalidität im Einzelfall nicht ausgegangen\nwerden kann.\nDer angefochtene Entscheid erweist sich deshalb in jeder Hinsicht als\nrechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n8. a) Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Da das Verfahren vor\nVerwaltungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter Vorbehalt vorliegend\nnicht in Betracht fallender Ausnahmen kostenlos ist, stellt sich in casu nur die\nFrage, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu\ngewähren ist. Nach Art. 61 lit. f ATSG ist der beschwerdeführenden Partei ein\nunentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse\nrechtfertigen. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung ist hierfür\nkumulativ erforderlich, dass die Gesuchsstellerin bedürftig ist, die Vertretung\nin Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen im\nkonkreten Fall notwendig ist und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.\nAls aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich\ngeringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernstlich\nbezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,\nwenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten\noder jene nur weniger geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei,\ndie über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem\nProzess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf\neigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb\nanstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 2b; Kieser, a.a.O., N\n86 ff. zu Art. 61 ATSG; Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S.\n551).\n\n"}