{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-167_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_167_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_167", "Checksum": "d6db147e433126159e07a33fd01a986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2003 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Panvertebralsyndrom mit/bei:\n- betont cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts\n- leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7\n- Cervicobrachialsyndrom rechts\n- Fehlhaltung LWS\n3. Unklare neurologische Symptomatik rechter Arm\n4. V.a. drop attacks\n5. Depressive Episode.\nIn ihrer Konsensdiskussion kommen die Fachärzte der MEDAS zum Schluss,\ndass nach wie vor eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bei leichter bis maximal\nintermittierend mittelschwerer körperlicher Tätigkeit, die vorwiegend sitzend,\nin Wechselpositionen und ohne Überkopfarbeiten ausgeführt werden könne,\nbestehe. Längerfristig ungeeignet sei hingegen die bisherige Tätigkeit als\nKrankenschwester/Betagtenpflegerin, da sich einerseits die teils sehr langen\nPikettdienste und zum andern die in diesem Beruf unvermeidbaren schweren\nHebebelastungen mit den Beschwerden der Versicherten nicht mehr\nvertragen würden.\n\nd) Die Feststellungen der Gutachter der MEDAS beruhen auf einer umfassenden\ninterdisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin und sind in Kenntnis der\nwesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der\ngeklagten Beschwerden getroffen worden. Die von den Experten gezogenen\nSchlussfolgerungen werden eingehend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei\nbegründet, weshalb diesem medizinischen Bericht volle Beweiskraft\nzuerkannt werden darf. Deren Feststellungen stimmen ausserdem mit der\nvom langjährigen Hausarzt Dr. … zuletzt am 4. April 2003 geäusserten\nAuffassung überein, dass nach wie vor eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für eine\nbehinderungsgerechte Tätigkeit bestehe. Der Hausarzt führt im Weiteren aus,\ndass sich der Zustand gegenüber dem MEDAS-Bericht vom 13. November\n2002 nicht verändert habe. Daran habe leider auch die stationäre Behandlung\nin der Zürcher Höhenklinik Davos nichts ändern können.\n\ne) Da das polydisziplinäre medizinische Gutachten der MEDAS nach Ansicht\ndes Gerichts ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und\nseine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hat, so dass eine\nzuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches möglich ist, hat die IV-\nStelle zu Recht den Beweiswert des Gutachtens bejaht und ihn zur Grundlage\nseines Entscheides genommen. Was die Beschwerdeführerin dagegen\nvorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die in der Replik\ngemachte Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei\nJahren erheblich verschlechtert, ist tatsachenwidrig und widerspricht zudem\nihrer Feststellung in der Beschwerdeschrift, wo sich der Gesundheitszustand\nnur in den letzten Monaten verschlechtert hatte. Hierzu gilt es noch einmal\ndaran zu erinnern, dass im vorliegenden Verfahren die Verfügung der IV-\nStelle am 5. Juni 2003 und der Einspracheentscheid am 5. November 2003\nergingen. Wie bereits oben unter Erw. 4. e) erwähnt, hatte noch am 4. April\n2003 der langjährige Hausarzt Dr. … auf Ersuchen seiner Patientin die IV-\nStelle in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Zeugnissen dahingehend\ninformiert, dass die Beurteilung der MEDAS vom 13. November 2002 wegen\ndes unveränderten Gesundheitszustandes weiterhin zweifellos Geltung habe\nund deshalb nach wie vor eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer\nbehinderungsgeeigneten Tätigkeit bestehe. Die Vorinstanz sah somit aus\ngutem Grunde keinen Anlass, an der Gültigkeit des MEDAS-Berichtes zu\nzweifeln und hat folglich zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen\nverzichtet (vgl. BGE 122 V 162).\n\n5. In Würdigung der soeben erwähnten Arzt- und Klinikberichte ergibt sich, dass\ndie Versicherte aus medizinischer Sicht spätestens seit April 2002 in einer\nleidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig war. Hätte sie ihre\nArbeitsfähigkeit in diesem Umfang in einer vom IV-Berufsberater eruierten\nVerweisungstätigkeit als Betreuerin bei der ARBES Klinik Beverin oder als\nBetreuerin bei der ARGO Surava ausgeschöpft, so hätte sie im Jahre 2002\neinen Verdienst von Fr. 31'650.-- erzielen können. Im Vergleich zum\nunbestrittenen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 40’918.-- resultiert\nhieraus im Erwerbsbereich eine von der Vorinstanz korrekt ermittelte\nEinschränkung von 22.65%.\n\n"}