{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-167_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_167_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_167", "Checksum": "d6db147e433126159e07a33fd01a986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2003 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt\ndie durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige\nErwerbsunfähigkeit oder bei Nichterwerbstätigen die Unmöglichkeit, sich im\nbisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG).\nBei Erwerbs- und Berufstätigen errechnet sich der Invaliditätsgrad nach der\nMethode des Vergleiches der Einkommen mit und ohne Behinderung (Art. 28\nAbs. 2 IVG). Bei Nichterwerbstätigen stellt Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Masse\neine Person behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen\n(sog. spezifische Methode: BGE 104 V 135 E. 2a 136).\n\nb) Bei Teilerwerbstätigen werden der Anteil der Erwerbstätigkeit nach der\nEinkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und der übrige\nAufgabenanteil nach der spezifischen Methode mit Betätigungsvergleich (Art.\n27 Abs. 1 IVV) festgelegt. Die Kombination zwischen Tätigkeiten im\nBerufsleben und in andern Aufgabenbereichen ist in Art. 27 Abs. 1bis IVV\ngeregelt und wird als gemischte Methode bezeichnet. Der Invaliditätsgrad\nbemisst sich in diesen Fällen nach den prozentualen Anteilen der\nBehinderungen in beiden Tätigkeitsbereichen bzw. aus der\nGegenüberstellung der auf beiden Tätigkeitsgebieten ermittelten\nEinschränkungen (vgl. dazu: BGE 125 V 146 E. 2b 149; PVG 1990 Nr. 70). -\nIm konkreten Fall ist die Anwendbarkeit dieser Bemessungsmethode ebenso\nzu Recht unangefochten geblieben wie die Aufteilung der\nBeschäftigungsquote von 70% als Erwerbstätige und 30% als Hausfrau.\nStrittig sind aber in beiden Bereichen der Invaliditätsgrad und die diesem\nprozentual zugrunde gelegten Einschränkungen geblieben, weshalb es\nzunächst die massgeblichen Grundlagen für die Ermittlung dieser Werte zu\nüberprüfen und zu würdigen gilt.\n\n4. a) Ausgangspunkt für die richterliche Beurteilung bilden dabei die ärztlichen\nBefunde über den Gesundheitszustand und die Restarbeitsfähigkeit der\nVersicherten, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren als auch für die über die Einsprache befindende\nVorinstanz der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des\nEinspracheentscheides am 5. November 2003 massgebend ist (BGE 116 V\n248 Erw. 1a, RKUV 2001 Nr. 419 S. 101 f.). Dabei handelt es sich um einen\nallgemeinen prozessualen Grundsatz, von welchem nicht je nach den daraus\nresultierenden Vor- und Nachteilen abgewichen werden kann. Keine\nBerücksichtigung findet deshalb das der Replik beigelegte ärztliche Zeugnis\nvon Dr. … vom 14. Januar 2004, welches der Patientin eine Arbeitsunfähigkeit\nvon 100% bescheinigt. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die\nprozentuale Restarbeitsfähigkeit der Versicherten im Laufe eines\nmonatelangen Beschwerdeverfahrens durchaus graduell variieren kann und\nsich daher die gerichtlichen Behörden vor allem an den zuvor in den\nmedizinischen Berichten gestellten Diagnosen und Prognosen orientieren\nanstatt sich auf eine Momentanaufnahme der gerade aktuell bestehenden\nArbeitsfähigkeit zu verlassen. Kommt es nach Erlass des angefochtenen\nEinspracheentscheides jedoch zu einer dramatischen Verschlechterung des\nGesundheitszustandes und vermag die Versicherte jene Entwicklung\nglaubhaft zu machen, so besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mit einem\nneuen Gesuch bei der IV-Stelle anzumelden (vgl. Art. 87 IVV).\n\nb) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung\nder medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtend und ob die Schlussfolgerungen des Experten\nbegründet sind (vgl. SVR 1998 IV Nr. 1 Erw. 3c; BGE 122 V 60 Erw. 1c).\n\n"}