{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-167_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_167_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_167", "Checksum": "d6db147e433126159e07a33fd01a986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2003 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juli 2003 bei Dr. …,\nPsychiatrie und Psychotherapie, …, in psychiatrischer Behandlung befinde,\nweil die psychosomatischen Fachärzte der MEDAS der Versicherten eine\n50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Sie stelle auf die multidisziplinäre\nMEDAS-Begutachtung ab, welche durch die Selbstangaben in der Einsprache\nnicht derart erschüttert würden, dass nicht mehr darauf vertraut werden\nkönnte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens von 2002 (Fr. 31'650.--\n) habe man auf die Durchschnittslöhne zweier geeigneter\nVerweisungstätigkeiten (Betreuerin bei der Arbes-Klinik Beverin und der Argo\nSurava) abgestellt. Auch ein allfälliger Beizug der LSE-Tabellen würde zu\nkeinem besseren Ergebnis führen.\nIm Haushaltsbereich sei zu berücksichtigen, dass sich der\nGesundheitszustand der Versicherten seit der Abklärung vom 13./14. August\n2002 gemäss MEDAS-Gutachten und Bericht Dr. … nicht verschlechtert\nhabe, weshalb die ermittelte Einschränkung von 35.8% nicht zu beanstanden\nsei. Dies ergebe nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung im\nErwerbsbereich von 70% ab 10. Mai 2001 den erwähnten Invaliditätsgrad von\n26.6%.\n\n4. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 4. Dezember 2003 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und\nder Zusprechung einer vollen IV-Rente sowie die unentgeltliche\nProzessführung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2001 bis\nheute 100% arbeitsunfähig, weswegen ihr bei der Spitex in … per 30. April\n2002 gekündigt worden sei. Sie erziele heute kein Einkommen und eine\nerneute Erwerbsaufnahme werde kaum mehr möglich sein. Seit Frühling 2002\nsei sie in psychiatrischer Behandlung bei Dr. ... Trotz intensiver Therapie habe\nsich ihr psychischer Zustand nicht verbessert und sie sei mehrmals infolge\norganischer Störung in ärztlicher Pflege gewesen. Die gesundheitliche\nSituation der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten physisch\nund psychisch verschlechtert. Die depressiven Symptome hätten sich\nverstärkt und sie könne nicht einer geregelten Arbeit im Umfang von 50%\nnachgehen. Da zwischen Begutachtung und Rentenverfügung ein Jahr\nvergangen sei, müssten die jetzigen gesundheitlichen Verhältnisse nochmals\nüberprüft werden. Das Invalideneinkommen betrüge bei 20%-iger Tätigkeit Fr.\n11'700.-- (Fr. 900.-- pro Monat). Der Minderverdienst wäre Fr. 29'218.-- und\nder IV-Grad somit 71.4%.\n\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2004 schliesst die IV-Stelle auf\nAbweisung. Es sei per Saldo an der Arbeitsfähigkeit von 50% in einer\nbehinderungsgerechten Tätigkeit festzuhalten, was für das Jahr 2002 das\ngemäss Einspracheentscheid festgestellte Invalideneinkommen von Fr.\n31'650.-- ergebe. Betreffend Einschränkung im Haushalt wiederholt die IV-\nStelle ihre Begründung und hält am Gesamtinvaliditätsgrad von 26.6% fest.\nZudem führt sie aus, dass bei einer allfälligen Verschlechterung des\nGesundheitszustandes nach Erlass des angefochtenen\nEinspracheentscheides es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, sich mit\neiner neuen Anmeldung an die Verwaltung zu wenden.\n\n6. Die Beschwerdeführerin macht daraufhin in ihrer Replik geltend, dass das\nMEDAS-Gutachten nicht mehr aktuell sei, weswegen eine ausführliche\npsychiatrische Abklärung erfolgen müsse. Die Haushaltsabklärung liege zwei\nJahre zurück und könne zur Entscheidfindung nicht beigezogen werden, weil\nsich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren erheblich\nverschlechtert habe. Wie aus dem Gutachten von Dr. … vom 14. Januar 2004\nhervorgehe, sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig.\n\n7. Duplicando hält die Beschwerdegegnerin fest, dass zur Beantwortung der\nstreitigen Frage der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses des\nEinspracheentscheides am 5. November 2003 massgebend sei. Der Bericht\nvon Dr. … könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verweist\ndie IV-Stelle auf ihre Argumentation in der Vernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. November 2003.\nStreitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine IV-Rente\nzuzusprechen ist.\n\n2. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 11. September 2003 und die\nVerfügung am 3. April 2003 ergingen, ist im vorliegenden Verfahren das IVG\nin der vom 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1) bis 31.\nDezember 2003 (Inkrafttreten der 4. IVG -Revision am 1. Januar 2004) gültig\ngewesenen Fassung anwendbar (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4).\n\n"}