{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-167_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_167_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85596d5bfbe4468d97c763255afd496ab6866d87e4b8c716e032a30dfd3d8c191ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_167", "Checksum": "d6db147e433126159e07a33fd01a986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2003 167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2003 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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In der Folge stellten\nsich bei ihr starke Nacken- und Kopfschmerzen mit Gefühlsstörungen um den\nMund herum ein. Nach einer Erstbehandlung im Kantonsspital Chur und einer\nanschliessenden stationären Rehabilitation in der Klinik … wurde im\nAustrittsbericht vom 28. Dezember 1998 der Versicherten aus somatischer\nSicht in der angestammten Tätigkeit wiederum eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit\nattestiert. Gemäss einem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten der\nKlinik … vom 12. Februar 1999 lag eine volle Arbeitsfähigkeit auch aus\npsychiatrischer Sicht vor. Trotz der Beschwerden schloss sie die Ausbildung\nzur Krankenschwester DN I im September 1999 ab und konnte daraufhin eine\nTeilzeitstelle als Betagtenbetreuerin im ambulanten Bereich antreten.\nAm 8. Februar 2001 kam es während eines Hausbesuchs erneut zu einem\nEreignis, wo eine Patientin unbeabsichtigerweise der Versicherten einen\nFaustschlag im Bereich der rechten Schulter-Nackenseite zufügte. Zur\nRehabilitation hielt sich die Anspruchstellerin vom 10. Mai bis 7. Juni 2001\nwiederum in der Klinik … auf. In deren Austrittsbericht wurde die\nRestarbeitsfähigkeit mit 50% für die bisherige Tätigkeit ausser Haus beurteilt.\nIm Haushaltsbereich sollten körperlich schwere Tätigkeiten und\nÜberkopfarbeiten vermieden werden. Die Versicherte meldete sich daraufhin\nam 8. Juni 2001 bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum\nBezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Rente) an.\nZur genaueren Abklärung des Gesundheitszustandes wurde die Versicherte\nauf Anordnung der IV-Stelle am 13./14. August 2002 in der MEDAS der\nUniversitätskliniken Basel-Stadt untersucht und begutachtet. In ihrem\nAbschlussbericht vom 13. November 2002 bescheinigte die MEDAS der\nVersicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für den angestammten Beruf als\nSpitexmitarbeiterin. Rein praktischerweise sei diese Tätigkeit durch die\norganisatorischen Probleme weniger geeignet (lange Präsenz- und\nPikettdienste am Stück). In einem anderen Beruf mit leichter bis maximal\nintermittierend mittelschwerer körperlicher Tätigkeit, die vorwiegend sitzend,\nin Wechselpositionen und ohne Überkopfarbeiten ausgeführt werden könne,\nbestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Durch geeignete\nmedizinische Massnahmen, insbesondere mit Schwerpunktbildung in der\npsychologischen Aufarbeitung der dissoziativen Störung und der\nsomatoformen Schmerzstörung, könnte allenfalls für sehr leichte körperliche\nTätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70% erreicht werden.\nNachdem ein stationärer Aufenthalt an der Zürcher Höhenklinik Davos vom\n13. Januar bis 8. Februar 2003 und eine Hospitalisation am Universitätsspital\nZürich vom 10. Februar bis 13. Februar 2003 keine Veränderung des\nGesundheitszustandes brachten, hielt am 4. April 2003 der Hausarzt Dr. …\ngegenüber der IV-Stelle schliesslich fest, dass die damalige Beurteilung der\nMEDAS zweifellos weiterhin Gültigkeit habe. Die in diesem Bericht\naufgeführte Arbeitsfähigkeit als Spitexmitarbeiterin von 50% sei aber nicht\nmehr realisierbar. Nach wie vor bestehe aber die 50%-ige Arbeitsfähigkeit für\neine behinderungsgerechte Tätigkeit. Demzufolge wäre als Massnahme der\nIV eine Umschulung angezeigt und für die berufliche Integration von grösster\nWichtigkeit.\n\n2. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 5. Juni 2003 das Leistungsbegehren\nder Versicherten ab. Die am Wohnort vorgenommenen Abklärungen hätten\nergeben, dass im Tätigkeitsbereich als Hausfrau eine wirtschaftliche\nInvalidität von 35.8% ausgewiesen sei. Gestützt auf eingehende\nspezialärztliche Untersuchungen sei aus medizinischer Sicht sowohl im\nangestammten als auch in anderen Berufen eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit\nvorhanden. Ausgehend von einer Berufstätigkeit ohne Behinderung von 70%\nlasse sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 22.65% ermitteln. Da\nder errechnete Gesamtinvaliditätsgrad von 26.6% unter 40% liege, bestehe\nkein Rentenanspruch. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Juni 2003\nEinsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und\nNeufestsetzung des IV-Grades.\n\n"}