e) Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 rechtmässig und haltbar war, was im Ergebnis zur Bestätigung des ermittelten IV-Grads von 61% und zur Abweisung der Beschwerde führt. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG.