Vollrente erfolgte deshalb zu Recht. Daran vermögen die invaliditätsfremden Faktoren (wie z.B. fortgeschrittenes Lebensalter [57-jährig], Motivationsprobleme, schlechte Berufsausbildung, Sprachschwierigkeiten usw.) nichts zu ändern. d) Zusätzliche Ausführungen über den angewendeten Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) erübrigen sich damit, weil den Berechnungen in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Dezember 2000 betreffend Gewährung einer IV-Halbrente ab 1. November 1999 infolge unveränderten Gesundheitszustands weiterhin volle Gültigkeit zukommt.