Diese kleine Diskrepanz bezüglich der künftigen Belastbarkeit des Versicherten trotz identischer Krankheitsbilder lässt an der Glaubwürdigkeit und Aussagekraft der vorerwähnten Atteste aber noch keine ernsthaften Zweifel aufkommen. Die klinischen Befunde in diesen Attesten sind vielmehr eindeutig und stimmen besonders darin überein, dass beim Beschwerdeführer seit Ende 1999 keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellbar gewesen sei.