b) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es weiter nicht zu, dass sich die Befunde und Schlussfolgerungen von Dr. … (April 2002) und der BEFAS Appisberg (Mai 2003) inhaltlich widersprechen oder gegenseitig sogar ausschliessen würden. Beide fachkundigen und berufserfahrenen Instanzen sind sich vielmehr darin einig, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich wenig anspruchsvollen (leichten), den Rücken (Wirbelsäule) und den Gehapparat (Kniegelenke, Hüften) schonenden Tätigkeit durchaus in jedem Fall noch zu mindestens 50% arbeitsfähig wäre.