weiterer Gutachten verpflichtet gewesen wäre, finden sich keine, was bedeutet, dass die Vorinstanz zu Recht ausschliesslich auf die ihr bis Oktober 2003 bekannten Fakten bzw. Arztberichte abstellte. Die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit der Berücksichtigung des unbestritten erst danach eingeholten Arztzeugnisses vom November 2003 muss daher klarerweise verneint werden. Die dort enthaltenen Angaben sind für die Überprüfung des angefochtenen Entscheids somit vorweg ohne Belang.