Nicht anders verhält es sich hier bezüglich des erst im Nachhinein beigebrachten Arztattestes des Dr. … vom 3. November 2003, worin dem Versicherten erstmals eine neue Diagnose (ausgeprägte Fibromyalgie) gestellt wurde, welche zum Zeitpunkt der Neubeurteilung am 20. Oktober 2003 aber eben noch nicht existent war. Hinweise, wonach die Vorinstanz nach den multifunktionalen Abklärungen der BEFAS im März 2003 (mit Schlussbericht im Mai 2003) noch zur Einholung