IV-Grad 61%) ist dabei klar abgesteckt, was zur Konsequenz hat, dass Arztberichte bzw. Beweismittel, welche sich auf die Zeit nach der Fällung des angefochtenen Entscheides beziehen, grundsätzlich nichts mehr an einer bereits vorgenommenen Neubeurteilung ändern können. Nicht anders verhält es sich hier bezüglich des erst im Nachhinein beigebrachten Arztattestes des Dr. … vom 3. November 2003, worin dem Versicherten erstmals eine neue Diagnose (ausgeprägte Fibromyalgie) gestellt wurde, welche zum Zeitpunkt der Neubeurteilung am 20. Oktober 2003 aber eben noch nicht existent war.