Der massgebende Zeitrahmen für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom Oktober 2003 (Zeitpunkt Neubeurteilung) und der hier allein interessierenden Rentenverfügung vom Dezember 2000 (Zeitpunkt der Gewährung einer IV-Halbrente ab 1. November 1999; IV-Grad 61%) ist dabei klar abgesteckt, was zur Konsequenz hat, dass Arztberichte bzw. Beweismittel, welche sich auf die Zeit nach der Fällung des angefochtenen Entscheides beziehen, grundsätzlich nichts mehr an einer bereits vorgenommenen Neubeurteilung ändern können.