2. a) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt- und Klinikberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Anhaltspunkte bestehen, die tatsächlich auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit eine wesentliche Verminderung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten seit Herbst 1999 schliessen liessen. Der massgebende Zeitrahmen für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom Oktober 2003 (Zeitpunkt Neubeurteilung) und der hier allein interessierenden Rentenverfügung vom Dezember 2000 (Zeitpunkt der Gewährung einer IV-Halbrente ab 1. November 1999;