87 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.201) hat die Person, die ein Gesuch um Rentenrevision einreicht, darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nur eine andere Gesamtbeurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt für sich aber noch keinen Revisionsgrund dar (SVR-Rechtsprechung 2/2004 IV Nr. 5 E. 3.3.3).