Ein Revisionsgrund ist nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch bei den darauf zurückzuführenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit denkbar (BGE 120 V 131 E. 3b, 119 V 478 E. 1b/aa, 117 V 199 E. 3). Zu vergleichen ist dabei stets der Sachverhalt im Zeitpunkt, in dem die Rente gewährt wurde, mit demjenigen, zum Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 125 V 369 E. 2, 121 V 366 E. 1b). Gemäss Art. 87 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG;