SR 830.1) wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Ein Revisionsgrund ist nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch bei den darauf zurückzuführenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit denkbar (BGE 120 V 131 E. 3b, 119 V 478 E. 1b/aa, 117 V 199 E. 3).