Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen, weshalb die Vorinstanz mit Grund auf die im September 2001 (vorzeitig) beantragte Rentenrevision verzichtet habe. Am bereits früher in der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2000 ermittelten IV-Grad von 61% nach der Methode des Einkommensvergleichs sei indessen (entgegen dem neu ermittelten IV-Grad von 54% in der Verfügung vom 1. Juli 2003) unverändert festzuhalten. Das Gericht zieht in Erwägung: