Ein Abstellen auf den neuesten Bericht von Dr. … vom November 2003 falle vorab ausser Betracht, da seine Abklärungen und Befunde erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids (Oktober 2003) erfolgt seien und sie daher für die Beurteilung des strittigen Entscheids grundsätzlich ohne Bedeutung sein müssten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen, weshalb die Vorinstanz mit Grund auf die im September 2001 (vorzeitig) beantragte Rentenrevision verzichtet habe.