Der Gutachter Dr. … habe die Restarbeitsfähigkeit je nach Tätigkeit einfach noch etwas höher eingestuft. Ein Abstellen auf den neuesten Bericht von Dr. … vom November 2003 falle vorab ausser Betracht, da seine Abklärungen und Befunde erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids (Oktober 2003) erfolgt seien und sie daher für die Beurteilung des strittigen Entscheids grundsätzlich ohne Bedeutung sein müssten.