Ein Widerspruch zum BEFAS-Bericht sei ebenfalls nicht auszumachen, da dort mit Einverständnis des Beschwerdeführers erneut auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50% - gleich wie im Dezember 2000 - erkannt worden sei, zumal sich dessen Gesundheitszustand in der Vergangenheit nachweislich nicht verschlechtert habe. Der Gutachter Dr. … habe die Restarbeitsfähigkeit je nach Tätigkeit einfach noch etwas höher eingestuft.