Im Gegensatz zum Beschwerdeführer halte sie den Facharztbericht von Dr. … für richtig und einleuchtend, da seine Befunde – anders als im Hausarztbericht von Dr. … – objektiviert seien und nicht einzig auf der Feststellung einer Zunahme der Schmerzintensität bei klinisch unverändertem Krankheitsbild gründeten. Ein Widerspruch zum BEFAS-Bericht sei ebenfalls nicht auszumachen, da dort mit Einverständnis des Beschwerdeführers erneut auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50% - gleich wie im Dezember 2000 - erkannt worden sei, zumal sich dessen Gesundheitszustand in der Vergangenheit nachweislich nicht verschlechtert habe.