Ob eine solche Änderung eingetreten sei, beurteile sich durch Vergleich des Zeitpunkts zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung (Dezember 2000) und jenem der neuen Verfügung (Juli 2003) bzw. dem darauf basierenden Einspracheentscheid (Oktober 2003). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer halte sie den Facharztbericht von Dr. … für richtig und einleuchtend, da seine Befunde – anders als im Hausarztbericht von Dr. … – objektiviert seien und nicht einzig auf der Feststellung einer Zunahme der Schmerzintensität bei klinisch unverändertem Krankheitsbild gründeten.