3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Im konkreten Fall werde der Revisionsgrund der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands geltend gemacht. Ob eine solche Änderung eingetreten sei, beurteile sich durch Vergleich des Zeitpunkts zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung (Dezember 2000) und jenem der neuen Verfügung (Juli 2003) bzw. dem darauf basierenden Einspracheentscheid (Oktober 2003).