Es wäre besonders noch ein Leidensabzug von 25% vom IE gerechtfertigt gewesen. Ausserdem habe die Vorinstanz die im BEFAS-Bericht ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 50% offensichtlich falsch interpretiert, indem sie irrtümlich auf ein Arbeitspensum von 6 Std. (ergäbe AF von 70%) anstatt der effektiv noch zumutbaren 4.2 Std. pro Tag (AF von 50%) abgestellt habe. Dieses Versehen hätte daher noch zu einem weiteren Abzug von den LSE-Basiswerten berechtigt. Überdies sei die Umrechnung des IE von 2000 bis 2003 nicht korrekt erfolgt und ein damals noch gewährter Spezialabzug von 15% (für Teilzeitarbeit) diesmal unberücksichtigt geblieben.