Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Arztbericht von Dr. … vom April 2002 (Restarbeitsfähigkeit 61% bis 100% je nach Tätigkeit) im klaren Widerspruch zu den Befunden und Erkenntnissen im BEFAS- Bericht vom Mai 2003 (Restarbeitsfähigkeit 50%) stehe und jenem mittlerweile 1½ Jahre zurückliegenden Arztbericht daher keine Bedeutung mehr zukommen könne. Dies gelte umso mehr, als ein weiteres Attest vom November 2003 des zusätzlich befragten Facharztes für Rheumatologie Dr. ... neu die Diagnose einer ausgeprägten Fibromyalgie (chronifizierte Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat) ergeben habe und dieser