unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Arztbericht von Dr. … vom April 2002 (Restarbeitsfähigkeit 61% bis 100% je nach Tätigkeit) im klaren Widerspruch zu den Befunden und Erkenntnissen im BEFAS- Bericht vom Mai 2003 (Restarbeitsfähigkeit 50%) stehe und jenem mittlerweile 1½ Jahre zurückliegenden Arztbericht daher keine Bedeutung mehr zukommen könne.