f) Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 wies die Vorinstanz das Gesuch um Rentenerhöhung mit der Begründung ab, dass sich am Gesundheitszustand und damit auch an der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers seit November 1999 nichts Nennenswertes geändert habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ab.