d) Gestützt auf diese neuen Vorbringen beauftragte die Vorinstanz Dr. med. …, Facharzt für Physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, mit der Begutachtung des Versicherten. Im Bericht vom April 2002 kam derselbe zum Schluss, dass beim Patienten keine relevante Veränderung bzw. Verschlimmerung der Körperleiden objektivierbar sei, womit sich am Krankheitsbild sowie am Grad der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit November 1999 (IV-Grad 61%) nichts geändert habe.