Zur Begründung brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Dezember 2000 wesentlich verschlechtert habe und deshalb die Ausrichtung einer IV-Vollrente gerechtfertigt sei. Als Beweismittel wurde auf ein Attest seines Hausarztes Dr. … vom Juni 2001 verwiesen, worin dieser dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 80% und eine Verschlechterung des Allgemeinzustands (besonders eine Intensivierung der geklagten Rücken- und Beinschmerzen) bescheinigte.