{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-153_2004-01-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_153", "Checksum": "bf04b95adcf0e5e94f576ef9d3001f61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.01.2004 S 2003 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.01.2004 S 2003 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der massgebende\nZeitrahmen für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids\nvom Oktober 2003 (Zeitpunkt Neubeurteilung) und der hier allein\ninteressierenden Rentenverfügung vom Dezember 2000 (Zeitpunkt der\nGewährung einer IV-Halbrente ab 1. November 1999; IV-Grad 61%) ist dabei\nklar abgesteckt, was zur Konsequenz hat, dass Arztberichte bzw.\nBeweismittel, welche sich auf die Zeit nach der Fällung des angefochtenen\nEntscheides beziehen, grundsätzlich nichts mehr an einer bereits\nvorgenommenen Neubeurteilung ändern können. Nicht anders verhält es sich\nhier bezüglich des erst im Nachhinein beigebrachten Arztattestes des Dr. …\nvom 3. November 2003, worin dem Versicherten erstmals eine neue Diagnose\n(ausgeprägte Fibromyalgie) gestellt wurde, welche zum Zeitpunkt der\nNeubeurteilung am 20. Oktober 2003 aber eben noch nicht existent war.\nHinweise, wonach die Vorinstanz nach den multifunktionalen Abklärungen der\nBEFAS im März 2003 (mit Schlussbericht im Mai 2003) noch zur Einholung\nweiterer Gutachten verpflichtet gewesen wäre, finden sich keine, was\nbedeutet, dass die Vorinstanz zu Recht ausschliesslich auf die ihr bis Oktober\n2003 bekannten Fakten bzw. Arztberichte abstellte. Die Möglichkeit bzw.\nZulässigkeit der Berücksichtigung des unbestritten erst danach eingeholten\nArztzeugnisses vom November 2003 muss daher klarerweise verneint\nwerden. Die dort enthaltenen Angaben sind für die Überprüfung des\nangefochtenen Entscheids somit vorweg ohne Belang.\n\nb) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es weiter nicht zu,\ndass sich die Befunde und Schlussfolgerungen von Dr. … (April 2002) und\nder BEFAS Appisberg (Mai 2003) inhaltlich widersprechen oder gegenseitig\nsogar ausschliessen würden. Beide fachkundigen und berufserfahrenen\nInstanzen sind sich vielmehr darin einig, dass der Beschwerdeführer in einer\nkörperlich wenig anspruchsvollen (leichten), den Rücken (Wirbelsäule) und\nden Gehapparat (Kniegelenke, Hüften) schonenden Tätigkeit durchaus in\njedem Fall noch zu mindestens 50% arbeitsfähig wäre. Während die BEFAS\ndie noch zumutbare Leistungsgrenze des Versicherten in einer\nbehinderungsadäquaten Tätigkeit aber bereits bei 50% als erreicht einstufte,\nschätzte Dr. …, dass ihm allenfalls sogar noch eine weit höhere\nRestarbeitsfähigkeit (über 61%) zuzubilligen wäre. Namentlich die\nGesamtbeurteilung der BEFAS vom Mai 2003 deckt sich zudem lückenlos und\nüberzeugend mit den früheren Angaben der Ärzte, wie sie schon in der längst\nin volle Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung betreffend Gewährung\neiner IV-Halbrente (ab 1.11.1999) vom Dezember 2000 und der dort\ngeschätzten Restarbeitsfähigkeit von 50% enthalten waren. Im Gegensatz zu\nDr. … attestierten indessen sowohl die BEFAS als auch die früheren Atteste\ndem Versicherten in einer körperlich sehr anstrengenden Tätigkeiten (wie z.B.\nals Gipser [viele Arbeitsabläufe über Schulterhöhe] oder als Bauhandwerker\n[Heben und Tragen schwererer Lasten und Güter]) stets eine komplette\nArbeitsunfähigkeit. Diese kleine Diskrepanz bezüglich der künftigen\nBelastbarkeit des Versicherten trotz identischer Krankheitsbilder lässt an der\nGlaubwürdigkeit und Aussagekraft der vorerwähnten Atteste aber noch keine\nernsthaften Zweifel aufkommen. Die klinischen Befunde in diesen Attesten\nsind vielmehr eindeutig und stimmen besonders darin überein, dass beim\nBeschwerdeführer seit Ende 1999 keine objektivierbare Verschlechterung des\nGesundheitszustandes feststellbar gewesen sei. Daran ändern selbst die\ndamit unvereinbaren Schätzungen des Hausarztes Dr. … vom Juni 2001\n(AUF 80%) nichts, da seine Angaben ausschliesslich nur auf den subjektiv\nvermehrt geklagten Rücken- und Beinschmerzen des Patienten beruhten,\nohne dafür jedoch objektiv eine plausible Erklärung zu haben. Im Übrigen ging\nder betreffende Facharzt aus Chur bis anfangs Juni 2001 nachweislich noch\nselbst von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit seines Patienten aus.\n\nc) Ausgehend von der Tatsache, dass die Diagnosen (Krankheitsbilder) der\norganisch festgestellten Gesundheitsschäden zwischen Dezember 2000 und\nOktober 2003 damit aber fast identisch waren und im Kern einzig die\nprozentuale Gewichtung der daraus zu erwartenden Arbeitseinschränkungen\nunterschiedlich ausfiel, gilt es im Einzelfall nur nochmals an die herrschende\nRechtsprechung zu erinnern, wonach eine andere Beurteilung eines im\nWesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts für sich allein betrachtet eben\ngerade noch keinen Revisionsgrund für eine Änderung bzw. Erhöhung einer\nbestehenden IV-Rente darstellt. Die Verweigerung der Ausrichtung einer IV-\nVollrente erfolgte deshalb zu Recht. Daran vermögen die invaliditätsfremden\nFaktoren (wie z.B. fortgeschrittenes Lebensalter [57-jährig],\nMotivationsprobleme, schlechte Berufsausbildung, Sprachschwierigkeiten\nusw.) nichts zu ändern.\n\n"}