{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-153_2004-01-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_153", "Checksum": "bf04b95adcf0e5e94f576ef9d3001f61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.01.2004 S 2003 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.01.2004 S 2003 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ein\nRevisionsgrund ist nicht nur bei wesentlicher Veränderung des\nGesundheitszustands, sondern auch bei den darauf zurückzuführenden\nAuswirkungen auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen\nRestarbeitsfähigkeit denkbar (BGE 120 V 131 E. 3b, 119 V 478 E. 1b/aa, 117\nV 199 E. 3). Zu vergleichen ist dabei stets der Sachverhalt im Zeitpunkt, in\ndem die Rente gewährt wurde, mit demjenigen, zum Zeitpunkt der\nNeubeurteilung (BGE 125 V 369 E. 2, 121 V 366 E. 1b). Gemäss Art. 87 Abs.\n3 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.201) hat die Person, die\nein Gesuch um Rentenrevision einreicht, darin glaubhaft zu machen, dass\nsich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für\nden Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nur eine andere\nGesamtbeurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eines im\nWesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt für sich aber noch keinen\nRevisionsgrund dar (SVR-Rechtsprechung 2/2004 IV Nr. 5 E. 3.3.3).\n\nb) Vorliegend sind dazu folgende ärztlichen Atteste und Abklärungsberichte\naktenkundig und/oder für die Streitentscheidung von Bedeutung:\n Aus dem (undatierten) Bericht des Hausarztes Dr. … geht gestützt auf die\nBefunde vom Juni 2001 (chronifiziertes Schmerzsyndrom mit diffusen\nSchmerzen im Bereich des Bewegungsapparates mit/bei allg. muskulären\nVerspannungen sowie Fehlhaltung; linksmediolaterale DH L4/5 mit\nkaudaler Sequestration und Kontakt zur L5 Wurzel linksseitig. Mediane\nDiscusprotrusion L5/S1) hervor, dass sich der Gesundheitszustand des\nVersicherten seit Neuem derart verschlechtert habe, dass die\nArbeitsunfähigkeit (AUF) auf 80% gestiegen bzw. die Restarbeitsfähigkeit\nauf 20% gesunken sei. Vor allem die Rücken- und Beinschmerzen seien\nintensiver geworden.\n\n Im Gutachten vom 29. April 2002 des Rheumatologen Dr. … wird\nfestgehalten, dass die vom Hausarzt erwähnte weitere Zunahme der\nSchmerzintensität klinisch nicht nachgewiesen sei. Es sei nie möglich\ngewesen, diese Verschlimmerung auch objektiv zu belegen. Das\nmultifaktorielle Krankheitsbild, das bereits seit Jahren attestiert worden sei,\nbestehe indes unverändert (seit November 1999) weiterhin. Die schwere\nund rückenbelastende Arbeit als Gipser und auf dem Bau sei ihm nur noch\npartiell (zu 61%; 4-5 Std. pro Tag) zumutbar. Jegliche, den Rücken nicht\nausgesprochen schwer belastende Arbeit sei ihm dagegen noch\nvollumfänglich (zu 100%; 6-8 Std. pro Tag) zumutbar.\n\n Im BEFAS-Schlussbericht vom 8. Mai 2003 (mit Abklärungsaufenthalt in\nAppisberg vom 10.03.-21.03.2003 [11 Tage]) wird vermerkt, dass der\nVersicherte während den üblichen 7½ Std. pro Tag bei verschiedenen\nleichteren und unter Schulterhöhe zu verrichtenden Arbeiten (mit der\nMöglichkeit von Positionswechseln) täglich habe eingesetzt werden\nkönnen, wobei ihm gelegentlich belastungsabhängig zusätzliche\nEntlastungspausen gewährt worden seien. Er habe jedoch grosse Mühe\nbekundet, sich für eine allfällige berufliche Wiedereingliederung motivieren\nzu können. Für körperlich stark belastende Tätigkeiten wurde ihm eine\n100%-ige AUF, für körperlich leichte behinderungsadaptierte Tätigkeiten\nhingegen noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Je nach\nBeschäftigung könnte er (mit erhöhtem Zeitaufwand) allenfalls noch\nwährend rund 6 Std. pro Tag arbeits- und einsatzfähig sein. Im Rahmen\ndes Austrittsgesprächs habe der Versicherte zugestimmt, eine leichte\nArbeit noch zu 50% ausführen zu können. Seine Sorgen, dass es\nschwierig sei, in seinem Alter (57-jährig) noch eine geeignete Arbeitsstelle\nzu finden, seien dabei wohl nicht unberechtigt.\n\n Im (nachgereichten) Arztbericht vom 3. November 2003 des\nRheumatolgen Dr. … wird dem Versicherten neu zusätzlich eine\nausgeprägte Fibromyalgie (Chronisches Schmerzsyndrom am ganzen\nBewegungsapparat bzw. eine muskuloskelettal generalisierte\nDruckschmerzhaftigkeit an allen für diese Krankheit typischen Stellen)\nsamt beginnender Coxarthrose an beiden Hüftgelenken diagnostiziert,\nweshalb sich sein Gesundheitszustand seit April 2002 bzw. März 2003\nweiter verschlechtert habe. Gegenwärtig sei eine mehr als 20%-ige\nArbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten körperlich leichten\nTätigkeit illusorisch. Prognostisch sei mit einer Verbesserung der\nArbeitsfähigkeit sicher nicht zu rechnen.\n\n"}