{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-153_2004-01-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_153", "Checksum": "bf04b95adcf0e5e94f576ef9d3001f61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.01.2004 S 2003 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.01.2004 S 2003 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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November 2003 frist- und formgerecht\ndurch die Procap (Schweizerischer Invaliden-Verband für Menschen mit\nHandicap, Olten) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden\nBeschwerde erheben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids (Oktober 2003) bzw. der diesem zugrunde liegenden\nAbweisungsverfügung (Juli 2003) und Zusprechung einer ganzen IV-Rente\nsobald als möglich; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nVorinstanz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Arztbericht von\nDr. … vom April 2002 (Restarbeitsfähigkeit 61% bis 100% je nach Tätigkeit)\nim klaren Widerspruch zu den Befunden und Erkenntnissen im BEFAS-\nBericht vom Mai 2003 (Restarbeitsfähigkeit 50%) stehe und jenem mittlerweile\n1½ Jahre zurückliegenden Arztbericht daher keine Bedeutung mehr\nzukommen könne. Dies gelte umso mehr, als ein weiteres Attest vom\nNovember 2003 des zusätzlich befragten Facharztes für Rheumatologie Dr.\n... neu die Diagnose einer ausgeprägten Fibromyalgie (chronifizierte\nSchmerzen am ganzen Bewegungsapparat) ergeben habe und dieser\nSpezialist – gleich wie zuvor schon der Hausarzt Dr. … – ebenfalls auf eine\nEinschränkung der Leistungsfähigkeit von 80% (AUF) bzw. auf eine\nRestarbeitsfähigkeit von lediglich noch 20% (AF) erkannt habe. Bezüglich der\nErmittlung des rentenrelevanten Invaliditätsgrads nach der Methode des\nEinkommensvergleichs wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz mit Fr.\n26'165.-- von einem unrealistisch hohen Invalideneinkommen (Einkommen\ntrotz Behinderung [IE]; auf der Basis der Schweizerischen\nLohnstrukturerhebungen [LSE]) ausgegangen sei. Es wäre besonders noch\nein Leidensabzug von 25% vom IE gerechtfertigt gewesen. Ausserdem habe\ndie Vorinstanz die im BEFAS-Bericht ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 50%\noffensichtlich falsch interpretiert, indem sie irrtümlich auf ein Arbeitspensum\nvon 6 Std. (ergäbe AF von 70%) anstatt der effektiv noch zumutbaren 4.2 Std.\npro Tag (AF von 50%) abgestellt habe. Dieses Versehen hätte daher noch zu\neinem weiteren Abzug von den LSE-Basiswerten berechtigt. Überdies sei die\nUmrechnung des IE von 2000 bis 2003 nicht korrekt erfolgt und ein damals\nnoch gewährter Spezialabzug von 15% (für Teilzeitarbeit) diesmal\nunberücksichtigt geblieben.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde. Im konkreten Fall werde der Revisionsgrund der wesentlichen\nVeränderung des Gesundheitszustands geltend gemacht. Ob eine solche\nÄnderung eingetreten sei, beurteile sich durch Vergleich des Zeitpunkts\nzwischen der ursprünglichen Rentenverfügung (Dezember 2000) und jenem\nder neuen Verfügung (Juli 2003) bzw. dem darauf basierenden\nEinspracheentscheid (Oktober 2003). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer\nhalte sie den Facharztbericht von Dr. … für richtig und einleuchtend, da seine\nBefunde – anders als im Hausarztbericht von Dr. … – objektiviert seien und\nnicht einzig auf der Feststellung einer Zunahme der Schmerzintensität bei\nklinisch unverändertem Krankheitsbild gründeten. Ein Widerspruch zum\nBEFAS-Bericht sei ebenfalls nicht auszumachen, da dort mit Einverständnis\ndes Beschwerdeführers erneut auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50% - gleich\nwie im Dezember 2000 - erkannt worden sei, zumal sich dessen\nGesundheitszustand in der Vergangenheit nachweislich nicht verschlechtert\nhabe. Der Gutachter Dr. … habe die Restarbeitsfähigkeit je nach Tätigkeit\neinfach noch etwas höher eingestuft. Ein Abstellen auf den neuesten Bericht\nvon Dr. … vom November 2003 falle vorab ausser Betracht, da seine\nAbklärungen und Befunde erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids\n(Oktober 2003) erfolgt seien und sie daher für die Beurteilung des strittigen\nEntscheids grundsätzlich ohne Bedeutung sein müssten. Eine\nVerschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten sei somit nicht\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen, weshalb die\nVorinstanz mit Grund auf die im September 2001 (vorzeitig) beantragte\nRentenrevision verzichtet habe. Am bereits früher in der Rentenverfügung\nvom 8. Dezember 2000 ermittelten IV-Grad von 61% nach der Methode des\nEinkommensvergleichs sei indessen (entgegen dem neu ermittelten IV-Grad\nvon 54% in der Verfügung vom 1. Juli 2003) unverändert festzuhalten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}