{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-153_2004-01-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf606817673baa1d83dc86ba6c32d6732db14062c52682d538fddd84b4d7c514371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_153", "Checksum": "bf04b95adcf0e5e94f576ef9d3001f61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.01.2004 S 2003 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.01.2004 S 2003 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:40", "Checksum": "b7d4c5b6434fbd5c45c5f0a623e89051", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.01.2004 S 2003 153\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nS 03 153\n\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\n\nvom 30. Januar 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend IV-Rente\n\n1. a) …, geb. 09.01.1947, ist verheiratet und Vater eines Kindes (Jhrg. 1971). Von\nApril 1994 bis Oktober 1996 arbeitete der aus … stammende, gelernte\nSteinschleifer als angelernter Handwerker in einem Gipserei- und\nMalergeschäft an seinem Wohnort in …, wobei er im Monat rund Fr. 4'000.--\nbrutto verdiente. Seit 1995 litt er zunehmend an cervikalen und lumbalen\nRückenschmerzen (verzogene Wirbelsäule), die ihn im Herbst 1996\nschliesslich zur Aufgabe seiner bisherigen Anstellung als Gipser und\nBauhandwerker veranlassten.\n\nb) Im März 1997 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden erstmals\nein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene. Nach weiteren\nAbklärungen über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und die\nwirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde dem\nGesuchsteller mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 rückwirkend (unter\nBerücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs) zunächst eine Viertelsrente\n(ab 1.08. bis 31.10.1999) sowie anschliessend eine halbe IV-Rente (ab\n1.11.1999) zugesprochen, wobei eine Rentenrevision per Ende Juni 2003\nvorgemerkt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nc) Am 5. September 2001 stellte der Versicherte ein zweites Gesuch bei der IV-\nStelle mit dem Begehren um sofortige Rentenrevision und Erhöhung der\ngewährten Rentenleistung von einer halben auf eine ganze IV-Rente. Zur\nBegründung brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit\nDezember 2000 wesentlich verschlechtert habe und deshalb die Ausrichtung\neiner IV-Vollrente gerechtfertigt sei. Als Beweismittel wurde auf ein Attest\nseines Hausarztes Dr. … vom Juni 2001 verwiesen, worin dieser dem\nVersicherten eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 80% und eine\nVerschlechterung des Allgemeinzustands (besonders eine Intensivierung der\ngeklagten Rücken- und Beinschmerzen) bescheinigte.\n\nd) Gestützt auf diese neuen Vorbringen beauftragte die Vorinstanz Dr. med. …,\nFacharzt für Physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, mit der\nBegutachtung des Versicherten. Im Bericht vom April 2002 kam derselbe zum\nSchluss, dass beim Patienten keine relevante Veränderung bzw.\nVerschlimmerung der Körperleiden objektivierbar sei, womit sich am\nKrankheitsbild sowie am Grad der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit\nNovember 1999 (IV-Grad 61%) nichts geändert habe.\n\ne) Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen der Dres. … und …\nentschloss sich die Vorinstanz, die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten noch\nzusätzlich durch die berufliche Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS)\nAppisberg, Männedorf, prüfen zu lassen. Im Schlussbericht vom Mai 2003\n(Aufenthaltsdauer 11 Tage) kam die BEFAS zur Überzeugung, dass dem\nVersicherten aus medizinischer Sicht bei körperlich leichteren,\nbehinderungsadaptierten Tätigkeiten noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (AF)\nattestiert werden könnte. Dieser Gesamtbeurteilung habe auch der\nVersicherte zugestimmt.\n\nf) Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 wies die Vorinstanz das Gesuch um\nRentenerhöhung mit der Begründung ab, dass sich am Gesundheitszustand\nund damit auch an der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers seit November\n1999 nichts Nennenswertes geändert habe. Eine dagegen erhobene\nEinsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ab.\n\n"}