1c S. 160) erfüllt. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen im MEDAS-Gutachten und in den weiteren massgeblichen medizinischen Berichten besteht kein Anlass zur Einholung eines medizinischen Obergutachtens. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.